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Prüfungsamt

Prüfungsamt

Für den Fachbereich Rentenversicherung werden die Aufgaben des Prüfungsamtes von den vier Vertreterinnen und Vertretern der Dienstherren im Fachbereichsrat wahrgenommen. Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Laufbahnprüfung fest und entscheidet in Widerspruchsangelegenheiten.

Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 17 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen gilt § 51 Absatz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102).

(2) Die Studierenden haben mit ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies sind insbesondere Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien- und Prüfungsleistungen sowie über andere Berufsqualifikationen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen. Die Entscheidung über die Anerkennung von an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten und über die Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten trifft der Prüfungsausschuss; er kann seine Entscheidung mit Auflagen versehen.

(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung des Gesamtergebnisses (§ 25) einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird eine bestandene Prüfungsleistung mit „ausreichend (6 Punkte)“ gewertet.

(4) Wird die Anerkennung oder die Anrechnung nach Absatz 1 versagt, ist dies zu begründen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch einlegen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes der FHVD.

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